Schutzkonzept

der Ev. Friedenskirchengemeinde in Bergkamen

zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt

1. Präambel
 
2. Einleitung / Aufbau des Schutzkonzeptes
 
3. Geltungsbereich
 
4. Risikoanalyse
a) Macht- und Abhängigkeitsstrukturen
b) Kirchliche Räume
c) Soziale Medien
d) Kommunikationskultur
e) Gefährdungspotentiale in Gruppen und bei Veranstaltungen
 
5. Präventionsmassnahmen
5.1. Selbstverpflichtungserklärung
5.2. Erweitertes Führungszeugnis
5.3. Weitere Maßnahmen im Anschluss an die Risikoanalyse
5.4. Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitenden
5.5. Information
5.6. Ansprechpartner*innen
 
6. Vorgehen im Verdachtsfall und Intervention
6.1. Grundsätzliches
6.2. Beschwerdemanagement für sexualisierte und andere Formen von
       Gewalt in unserer Kirchengemeinde
6.3. Intervention
6.4. Abschluss der Intervention
6.5. Aufarbeitung
 
7.    Evaluation
 
 
 
1. Präambel
In der Ev. Friedenskirchengemeinde in Bergkamen sind alle Menschen unabhängig von ihrem Alter, ihrer geschlechtlichen Orientierung, ihrer religiösen und kulturellen Herkunft eingeladen, gute Erfahrungen mit Gott und anderen Menschen zu machen. Diese Willkommenskultur ist gegründet darin, dass jedem Menschen eine unveräußerliche Persönlichkeit und Würde innewohnt, die ihm von Gott mitgegeben ist.
Von daher ist es das Ziel in unserer Kirchengemeinde, allen Menschen gegenüber mit Achtsamkeit, Respekt und Wertschätzung zu begegnen und eine dementsprechende Kultur des Miteinanders zu leben und zu fördern.
Dabei ist es unabdingbar, zu respektieren, dass es bei jedem Menschen im Blick auf die gewünschte Nähe und Distanz zu anderen Menschen Unterschiede und Grenzen gibt.
 
In den vergangenen Jahren wurde deutlich, dass auch in der evangelischen Kirche in Deutschland diese Grenzen an vielen unterschiedlichen Stellen nicht geachtet worden sind. Es hat verbale und körperliche Grenzüberschreitungen und Übergriffe bis hin zu schwerem sexuellem Missbrauch gegeben. Als Gemeinde müssen wir davon ausgehen, dass es auch in unserer Friedenskirchengemeinde zu Grenzverletzungen und Übergriffen gekommen sein könnte (auch wenn es nicht publik geworden ist) und dass dies auch künftig im Bereich des Möglichen liegt. Sich dies einzugestehen ist nicht einfach, aber notwendig.
 
Als Konsequenz aus diesem Befund hat die Evangelische Friedenskirchengemeinde in Bergkamen das vorliegende Schutzkonzept erstellt, damit sich alle Menschen, die an den Angeboten unserer Gemeinde teilnehmen, geschützt und sicher fühlen. Sie bezieht sich dabei auf das Kirchengesetz der Ev. Kirche von Westfalen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 18.11.2020.
 
2. Einleitung / Aufbau des Schutzkonzeptes
Dieses Schutzkonzept wurde von der vom Presbyterium beauftragten Arbeitsgruppe erstellt. Anregungen weiterer Mitarbeitenden unserer Kirchengemeinde sind eingeflossen. Das Schutzkonzept besteht aus drei Haupteilen: In der Risikoanalyse (4.) soll beschrieben werden, welche Faktoren und Strukturen allgemein und konkret in unserer Gemeinde grenzverletzendes Verhalten begünstigen können. Daraus resultieren dann die konkreten Präventionsmaßnahmen (5.), die unsere Kirchengemeinde ergreifen will. Im dritten Hauptteil (6.) wird das konkrete Vorgehen in einem Verdachtsfall beschrieben.
Vorangestellt sind Hinweise zum Geltungsbereich dieses Schutzkonzeptes (3.). Abschließend sind Gedanken zum weiteren Umgang mit diesem Schutzkonzept angefügt (7.)
 
3. Geltungsbereich
Dieses Schutzkonzept gilt für alle Räumlichkeiten, Tätigkeitsbereiche und für alle haupt-, neben und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Ev. Friedenskirchengemeinde in Bergkamen.
Für den Kinderhort und den Jugendbereich in der Friedenskirche wird – wie vom Gesetzgeber vorgesehen - über dieses Schutzkonzept hinaus im Rahmen einer neuen Konzeption ein separates Schutzkonzept erstellt.Gleichzeitig gelten die in diesem Schutzkonzept formulierten Grundhaltungen, Schutzstandards und Verfahrensweisen bereits jetzt verbindlich auch für den Kinderhort und den Jugendbereich. Die dort bestehenden Angebote und Arbeitsfelder sind in die Risikoanalyse und die grundlegenden Überlegungen dieses Schutzkonzeptes einbezogen worden. Das vorliegende Schutzkonzept bildet somit bis zur Fertigstellung des spezifischen Konzeptes die verbindliche Grundlage für den Schutz vor Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt in diesen Bereichen.
 
Für besondere Veranstaltungen wie Gemeindefeste, Ausflüge oder Freizeiten wird auf der Grundlage des vorliegenden Schutzkonzeptes ein eigenes Schutzkonzept erstellt.
 
Im Rahmen des Vereinigungsprozesses mit der Ev. Martin-Luther-Kirchengemeinde zur Ev. Kirchengemeinde Bergkamen soll - ausgehend von diesem Schutzkonzept und dem aktuellen Schutzkonzept der Martin-Luther-Gemeinde - ein neues Schutzkonzept für die neue Gemeinde entwickelt werden. Bis zur Verabschiedung eines neuen Konzeptes bleibt das vorliegende Schutzkonzept in Geltung.
 
4. Risikoanalyse
 
a) Macht- und Abhängigkeitsstrukturen
Aufgrund unterschiedlicher Rollen können Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse untereinander entstehen. Vertrauensverhältnisse, die bei regelmäßiger Zusammenarbeit entstehen, können für grenzverletzendes Verhalten ausgenutzt werden.
Solche Macht- und Abhängigkeitsstrukturen gibt es auch in unserer Kirchengemeinde. Sie lassen sich in unterschiedlichen Kontexten wiederfinden, u.a.
·      zwischen Vorgesetzten und Angestellten in unserer Kirchengemeinde
·      zwischen hauptamtlich Mitarbeitenden und ehrenamtlich Mitarbeitenden
·      zwischen Erwachsenen auf der einen Seite und Jugendlichen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen auf der anderen Seite
·      Macht- und Abhängigkeitsstrukturen können auch aufgrund von anderen Faktoren entstehen, z.B. durch materielle Unterschiede, durch Krankheiten oder Behinderungen, durch körperliche Über- bzw. Unterlegenheit, durch Wissensvorsprünge, durch besondere Fähigkeiten oder durch die Übertragung von besonderen Aufgaben („wer hat einen Schlüssel für die Gemeinderäume bekommen?“) Im kirchlichen Bereich sind immer wieder auch Abhängigkeitsverhältnisse beschrieben worden, die ihren Grund darin haben, dass religiöse Werte und Symbole, ethische Begriffe oder theologische Konzepte dazu eingesetzt werden, in übergriffiger Weise auf Menschen Einfluss zu nehmen und Druck auszuüben.
 
b) Kirchliche Räume
In den vier Gebäuden unserer Kirchengemeinde (Friedenskirche, Thomaskirche, Auferstehungskirche und Martin-Luther-Haus) besteht Gefährdungspotenzial durch bauliche Gegebenheiten überall dort, wo Räume, Orte und Plätze schwer einsehbar und abgelegen sind. Solche Räumlichkeiten gibt es in all unseren Kirchen und Gemeindehäusern reichlich – insbesondere sind hier Kellerräume, Toiletten, Sakristeien und Lager- und Materialräume zu nennen.
Auf folgende Punkte wird explizit hingewiesen:
·      Diverse Räumlichkeiten sind mit nur einem Zugang ausgestattet, teilweise mit abschließbarer Tür 
·      Insbesondere die Kellerräume im Jugendbereich in der Friedenskirche sind zudem schlecht einsehbar und haben keine oder hohe Fenster.
·      Ebenso gibt es im Jugendbereich keine separaten Toiletten für Mitarbeitende. Der normale Toilettenbereich ist einsehbar, da die Tür nicht verschlossen ist.
 
c) Soziale Medien
Instagram, WhatsApp und Facebook können als Kanäle für Beschimpfungen oder Grenzüberschreitungen genutzt werden – Es ist nicht immer klar, wer Onlineauftritte moderiert, Zugang zu ihnen hat oder diese verwaltet.
 
d) Kommunikationskultur
Vergleichbares gilt auch für die sonstige Kommunikations- und Gesprächskultur in unserer Gemeinde. Auch hier sind potentiell Grenzüberschreitungen möglich.
 
Auf ein Thema soll in diesem Kontext noch einmal separat hingewiesen werden:
Kirche und Gemeindearbeit hat in den letzten Jahren erkannt, dass menschliche Existenz auf dem Zusammenspiel von Geist, Seele und Körper beruht. Letzteres, die Dimension der Leiblichkeit nämlich, wurde in den letzten Jahren und Jahrzehnten immer stärker entdeckt – gerade als Kontrapunkt zu einem „verkopften Glauben“. Diese Dimension in die Arbeit der Kirche einzubeziehen ist eine große Chance. Zugleich trägt sie auch die Gefahr von Grenzüberschreitungen in sich.
 
e) Gefährdungspotentiale in Gruppen und bei Veranstaltungen
Grundsätzlich besteht in allen Gruppen und Veranstaltungen, in denen mit Kindern, Jugendlichen und anderen Schutzbefohlenen gearbeitet wird, die Möglichkeit einer Gefährdung. Besonderes Gefährdungspotential kann in folgenden Situationen entstehen:
·      Kleingruppen bergen die Gefahr in sich, dass sich Mitarbeitende und Teilnehmende unbeobachtet fühlen, wenn sie Abseits der Gesamtgruppe agieren.
·      In Großgruppen und bei Veranstaltungen mit großer Teilnehmerzahl besteht die Gefahr, dass einzelne Grenzüberschreitungen von Verantwortlichen nicht wahrgenommen werden oder nicht kontrolliert werden können.
·      Bei Gruppen mit Menschen, die besonders schutzbedürftig sind, besteht ein erhöhtes Risiko, dass Intimsphären verletzt werden können, insbesondere bei Übernachtungen, Freizeiten und ggf.  erforderlichen Hilfen beim Toilettengang
Veranstaltungen mit besonderem Betreuungsbedarf (z. B. Freizeiten, Übernachtungsangebote, Ausflüge oder Projekte mit intensiver Begleitung) weisen ein erhöhtes Gefährdungspotential auf, da hier verstärkt Aufsichtspflichten, Nähe-Distanz-Situationen sowie Abhängigkeitsverhältnisse entstehen können. Für solche Formate werden auf Grundlage dieses Schutzkonzeptes anlassbezogene Schutzkonzepte erstellt, in denen Risiken konkret benannt und entsprechende Schutzmaßnahmen verbindlich festgelegt werden.
In diesen anlassbezogenen Schutzkonzepten werden insbesondere Aspekte wie Rollenverteilung, Aufsicht, räumliche Situationen, Kommunikationswege, Beschwerdemöglichkeiten und Interventionsabläufe konkret geregelt.
Im Bereich des Kinderhortes sowie der Kinder- und Jugendarbeit besteht darüber hinaus ein spezifisches Gefährdungspotential im Umgang mit Fragen von Körperlichkeit, Nähe, Entwicklung und Sexualität. Diese Themen werden im Rahmen eines sexualpädagogischen Konzeptes reflektiert und fachlich begleitet.
Das sexualpädagogische Konzept trägt dazu bei, Kinder, Jugendliche und Mitarbeitende zu sensibilisieren, die Wahrnehmung eigener Grenzen zu stärken sowie einen achtsamen, respektvollen und altersangemessenen Umgang mit körperlichen und persönlichen Themen zu fördern. Es ist eng mit den Grundsätzen dieses Schutzkonzeptes verknüpft und stellt einen wichtigen Baustein der Präventionsarbeit dar.
 
 
5. Präventionsmassnahmen
In diesem Abschnitt werden die konkreten Maßnahmen zur Prävention beschrieben: Dazu gehören die von allen Mitarbeitenden zu unterschreibende Selbstverpflichtungserklärung und das von ihnen vorzulegende „Erweiterte Führungszeugnis“, die aus der Risikoanalyse resultierenden Maßnahmen und die Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitenden sowie die Information aller Gruppen über das Schutzkonzept unserer Kirchengemeinde und über Ansprechpartner*innen für weitere Fragen.
 
5.1. Selbstverpflichtungserklärung
Der Umgang untereinander und insbesondere von Schutzbefohlenen in der Ev. Friedenskirchengemeinde in Bergkamen ist geprägt von Respekt, einem wertschätzenden Verhalten und einer Kommunikation, die die Grenzen des/der anderen achtet. Deshalb ist eine Voraussetzung zur Mitarbeit in unserer Kirchengemeinde die Unterzeichnung einer Selbstverpflichtungserklärung (diese Selbstverpflichtungserklärung ist dem Schutzkonzept als Anlage beigefügt).
 
Die Selbstverpflichtungserklärung wird zu Beginn einer Tätigkeit abgegeben und zudem in regelmäßigen Abständen, z.B. im Rahmen von Dienst- und Mitarbeitendengesprächen mit haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter*innen besprochen.
Die Selbstverpflichtungserklärung dient als Orientierungsrahmen für den grenzachtenden Umgang mit Schutzbefohlenen und formuliert Regelungen für Situationen, die für sexualisierte Gewalt und jegliche Form von Grenzüberschreitungen ausgenutzt werden könnten.
 
Die Unterzeichnung der Selbstverpflichtung ist eine Bedingung für das Zustandekommen zukünftiger Arbeitsverhältnisse und wird in den Arbeitsverträgen verankert. Bei bereits tätigen Mitarbeitenden unserer Kirchengemeinde ist diese in 2- facher Ausfertigung nach vorheriger Unterweisung zu unterzeichnen. Ein Original ist zur Personalakte zu nehmen. Das andere Original erhält der/die Mitarbeitende.
 
Alle ehrenamtlich tätigen Personen haben die Selbstverpflichtungserklärung ebenfalls in 2-facher Ausfertigung zu unterzeichnen. Ein Original verbleibt bei der Gemeindeleitung, das andere Original erhält der bzw. die Ehrenamtliche.
 
Die Unterzeichnung der Erklärung erfolgt nach Aufforderung durch den/die Presbyteriumsvorsitzende/n. Die unterschriebene Erklärung ist ihr/ihm oder dem Gemeindebüro innerhalb von vier Wochen zuzuleiten.
 
5.2. Erweitertes Führungszeugnis
Alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden müssen grundsätzlich unabhängig von ihrer Tätigkeit, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dies gilt grundsätzlich auch für Praktikant*innen und andere Mitarbeitende.
 
Regelmäßig ist alle fünf Jahre auf Aufforderung ein erweitertes Führungszeugnis gem. §§ 30a/31 BZRG, § 72a SGB VIII und § 5 Abs. 3 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Westfalen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vorzulegen.
Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.
 
Sollten für die Erstellung eines Erweiterten Führungszeugnisses Kosten anfallen, werden diese von der Kirchengemeinde erstattet.
Das erweiterte Führungszeugnis eines bzw. einer haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden muss der personalaktenführenden Stelle (d.h. dem Gemeindebüro) fristgerecht vor Tätigkeitsbeginn vorgelegt werden. Sollte eine Einstellung so kurzfristig erfolgen, dass das erweiterte Führungszeugnis bei Arbeitsaufnahme noch nicht vorgelegt werden kann, besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende eine Straffreiheitserklärung unterzeichnen können.
 
Für die Kontrolle des erweiterten Führungszeugnisses bei ehrenamtlich Mitarbeitenden ist der/die Vorsitzende des Presbyteriums in Verbindung mit den Mitarbeitenden des Gemeindebüros zuständig.
Die Kontrolle des erweiterten Führungszeugnisses bei ehrenamtlich Mitarbeitenden im Jugendbereich kann auf die Jugendreferentin / den Jugendreferenten delegiert werden.
 
Das erweiterte Führungszeugnis ist zur Einsichtnahme persönlich vorzulegen. Folgende Sachverhalte sind zu dokumentieren:
·      Vor- und Nachname
·      Datum des vorgelegten erweiterten Führungszeugnisses 
·      Datum der Einsichtnahme
 
Die Zuständigkeit für die rechtzeitige erneute Anforderung der erweiterten Führungszeugnisse für die Mitarbeitenden der Kirchengemeinde wird den Mitarbeitenden des Gemeindebüros übertragen.
 
 
 
 
5.3. Weitere Maßnahmen im Anschluss an die Risikoanalyse
 
a) Im Blick auf Abhängigkeits- und Machtstrukturen muss es vor allem Ziel sein, diese zu thematisieren und das Bewusstsein dafür zu schärfen, wo diese Strukturen ein Gefährdungspotential für grenzüberschreitendes Handeln in sich tragen könnten. Dazu gehört auch, dass ein angemessenes Nähe- und Distanzverhalten beachtet wird, auch kulturelle Unterschiede sollten dabei Beachtung finden.
 
Für eine solche Sensibilisierung ist es notwendig, dieses Schutzkonzept in allen Gemeindegruppen und bei allen in der Gemeinde Tätigen vorzustellen und zu diskutieren. Ein wichtiger Baustein in diesem Zusammenhang ist die Schulung aller Mitarbeitenden der Kirchengemeinde.
 
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass Hierarchien und klare Strukturen oft hilfreich oder sogar konstitutiv für ein funktionierendes Miteinander sind.
 
b) Da es in den Gebäuden unserer Kirchengemeinde eine ganze Reihe abgelegene und nicht einsehbare Räume gibt, in denen potentiell grenzüberschreitendes Handeln stattfinden könnte, werden folgende Maßnahmen ergriffen:
·      Für alle gemeindlichen Häuser wird ein Plan erstellt, welche Türen aus Sicherheitsgründen immer abgeschlossen sind (z.B. der Kirchturm oder Kellerräume) und wo die Schlüssel zu diesen Räumen aufbewahrt werden.
·      Ebenso ist festzuhalten, welche Räume grundsätzlich offen zu bleiben haben und nicht abgeschlossen werden dürfen, damit dort zu jederzeit ein Herein- und Herausgehen möglich ist.
·      Wo durch zusätzliche Lichtquellen die Einsehbarkeit verbessert werden kann, sollen diese installiert werden.
·      Bei Veranstaltungen werden nicht einsehbare Räume regelmäßig kontrolliert.
·      Bei Gesprächen zwischen Personen, zwischen denen es ein Machtgefälle gibt (z.B. zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten) soll beim Setting darauf geachtet werden, dass ein möglicher Ausgang/Fluchtweg besteht.
·      Bei evtl. Umbau- oder Baumaßnahmen ist bei der Planung das Augenmerk darauf zu legen, dass das von den baulichen Gegebenheiten ausgehende Gefahrenpotential möglichst gering ist. So sollte es nach Möglichkeit zwei Ein- und Ausgänge zu jedem Raum geben, um das Sicherheitsgefühl zu stärken.
·      Im Blick auf Toiletten sollte speziell im Jugendbereich darauf geachtet werden, eigene Mitarbeitendentoiletten einzurichten, damit ein gleichzeitiger Toilettengang von Kindern bzw. Jugendlichen und Erwachsenen vermieden werden kann.
·      Im Blick auf Toiletten ist zu überlegen, wie dem Bewusstsein Rechnung getragen werden kann, dass es im Blick auf die sexuelle Ausrichtung nicht nur eine männliche und weibliche Identität gibt. Hier könnten perspektivisch sog. Unisex-Toiletten sinnvoll sein.
 
c) Wo in der Kirchengemeinde soziale Medien genutzt werden, ist jederzeit darauf zu achten, dass die Umgangsformen dort von Respekt und Achtung geprägt sind. Grenzüberschreitendes Verhalten (nicht nur sexualisiertes) wird unter keinen Umständen toleriert.
·      Für die Kontrolle wird eine konkrete Person benannt, die den jeweiligen Kanal oder Onlineauftritt verwaltet bzw. moderiert
·      Digitale Kommunikation erfolgt im Rahmen der Tätigkeit grundsätzlich nachvollziehbar und transparent.
·      Digitale Kontakte finden nach Möglichkeit über öffentliche oder für mehrere Personen einsehbare Kanäle statt. Einzelkontakte werden bewusst reduziert.
·      Einzelkommunikation bleibt sachlich und kurz und orientiert sich am Verhaltenskodex.
·      In begründeten Ausnahmefällen wird vertrauliche Einzelkommunikation im Rahmen der dienstlichen Kommunikation dokumentiert und nachvollziehbar gespeichert.
·      Für seelsorgliche, beratende oder arbeitsbezogene Kommunikation werden offizielle Kanäle der Kirchengemeinde oder der jeweiligen Arbeitsbereiche genutzt.
 
d) Was für die digitale Kommunikation gilt, gilt auch für die sonstige Kommunikationskultur in unserer Gemeinde. Ihr liegen die o.a. Werte „Achtsamkeit, Respekt und Wertschätzung“ zugrunde. Das bedeutet auch, dass jede Form der Kommunikation (verbal, aber auch über Körperkontakt wie z.B. beim Händeschütteln) zu berücksichtigen hat, dass das Bedürfnis nach Nähe und Distanz unterschiedlich ausgeprägt ist. Damit es nicht zu Grenzüberschreitungen kommt, ist explizit individuell zu klären, was möglich ist und was nicht. Auch hier ist eine Sensibilisierung nötig.
 
e) Im Blick auf die Gefährdungspotentiale in Gruppen und bei Veranstaltungen gilt folgendes:
·      Bei Veranstaltungen mit Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen wird auf die Vollständigkeit der Gruppe geachtet und diese ggf. wiederholt kontrolliert.
·      Ebenso wird bei allen Veranstaltungen mit Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen die Intimsphäre gewahrt (in Gruppen, aber auch bei Ausflügen, Übernachtungen und bei einer ggf. erforderlichen Hilfe beim Toilettengang). Teilnehmende Mitarbeiter*innen werden darauf explizit hingewiesen.
·      Darüber hinaus wird zwischen regulären Angeboten und Veranstaltungen mit besonderem Betreuungs- oder Gefährdungspotential unterschieden.
Für Veranstaltungen, bei denen eine besondere Aufsichtspflicht, intensive Betreuung oder erhöhte Abhängigkeitsverhältnisse bestehen (z. B. Freizeiten, Übernachtungen, Ausflüge, Projekte), werden auf Grundlage dieses Schutzkonzeptes anlassbezogene Schutzkonzepte erstellt.
Diese anlassbezogenen Schutzkonzepte berücksichtigen die jeweiligen Rahmenbedingungen der Veranstaltung und legen verbindlich fest,
·       welche Risiken bestehen,
·       welche Schutzmaßnahmen getroffen werden,
·       wie Aufsicht, Rollen und Zuständigkeiten geregelt sind,
·       welche Beschwerde- und Unterstützungswege zur Verfügung stehen
·       und wie im Verdachtsfall gehandelt wird.
Ziel ist es, für jede Veranstaltung einen der Situation angemessenen Schutzrahmen zu schaffen und Gefährdungen möglichst frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.
Bei größeren Veranstaltungen wird – sofern erforderlich – eine Awareness-Struktur eingerichtet (z. B. werden konkrete Ansprechpersonen benannt und niedrigschwellige Unterstützungsangebote eingerichtet).

5.4. Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitenden
Zur Sensibilisierung werden alle haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden auf einer eigenen Veranstaltung mit diesem Schutzkonzept vertraut gemacht und über das Vorgehen im Ernstfall und den Interventionsplan belehrt.
Darüber hinaus eignen sich alle haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden unserer Kirchengemeinde ein Basiswissen zum Thema „Schutz vor sexualisierter Gewalt“ in Form einer für sie passenden Schulung an.
 
Alle haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden nehmen an der 6-stündigen Basisschulung teil. Je nach Aufgabenbereich werden die Mitarbeitenden, die in engerem Kontakt zu Kindern, Jugendlichen und weiteren Schutzbefohlenen stehen, in Form einer Intensivschulung vertieft fortgebildet. Der Ev. Kirchenkreis Unna stellt passende Angebote zur Verfügung.
Es wird überprüft und dokumentiert, ob die erforderlichen Schulungen absolviert worden sind.
Die Teilnahme der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden zählt dabei als Arbeitszeit. Eine Kopie der ausgestellten Teilnahmebescheinigung ist zur  Personalakte zu nehmen.
Ebenso findet für Ehrenamtliche aus dem Jugendbereich eine separate Schulung statt. Diese Schulung ist für die Ehrenamtlichen verpflichtend. Im Jugendbüro werden Daten der Teilnahme dokumentiert und sicher aufbewahrt.
 
Wenn für Honorarkräfte eine Schulung bereits an anderer Stelle erfolgt ist, kann diese nach Absprache mit der Präventionsbeauftragten des Kirchenkreises Unna anerkannt werden, wenn die Inhalte denen der o.a. Schulungen entsprechen.
 
5.5. Information
Über dieses Schutzkonzept werden alle Gruppenmitglieder der Kirchengemeinde durch die jeweilige Gruppenleitung informiert – mindestens alle drei Jahre erfolgt eine Wiederholung der Information. Die jeweiligen Leitungspersonen informieren das Gemeindebüro über die erfolgte Information.
 
Das Schutzkonzept wird auf der Homepage der Kirchengemeinde veröffentlicht. Ebenso wird im Gemeindebrief zu diesem Thema informiert.
 
Das Schutzkonzept wird auch allen Gruppen, die gastweise die Räume der Kirchengemeinde nutzen, zugänglich gemacht. Es wird erwartet, dass sie sich bei der Nutzung der Räume den in diesem Schutzkonzept beschriebenen Verhaltenskodex zu eigen machen.
 
Ebenso wird das Schutzkonzept allen Personen, die Räume der Kirchengemeinde anmieten, zugänglich gemacht. Auch von ihnen wird erwartet, dass sie sich bei der Nutzung der Räume den in diesem Schutzkonzept beschriebenen Verhaltenskodex zu eigen machen. Ein entsprechender Passus wird in den Mietvertrag aufgenommen.
 
5.6. Ansprechpartner*innen
Als zentrale Ansprechpersonen in unserer Kirchengemeinde sind vom Presbyterium zwei Vertrauenspersonen berufen worden. Sie fungieren als „Vermittler und Berater“. Sie sind in allen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet werden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Betroffene und Ratsuchende können sich mit Fragen und Anliegen an sie wenden und erhalten Auskunft über die weiteren Verfahrenswege.
 
Die Vertrauenspersonen sind mit anderen Hilfsangeboten vernetzt und stehen in direktem Kontakt zur landeskirchlichen Ansprechstelle sowie dem Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche in Westfalen. Sie nehmen an den Treffen der Vertrauenspersonen in der Evangelischen Kirche in Westfalen teil. Die Vertrauenspersonen sind unbeschadet ihrer Verschwiegenheitspflicht nach dem KGSsG gleichwohl meldepflichtig. Die Vertrauenspersonen informieren Ratsuchende transparent darüber, welche Schritte im Rahmen dieser Meldepflicht erforderlich sind und begleiten den weiteren Prozess sensibel und betroffenenorientiert.
 
Folgende Vertrauenspersonen hat die Ev. Friedenskirchengemeinde in Bergkamen benannt:
·      Almut-Dinter-Brosch (almut.dinter-brosch@ekvw.de, Tel. 02307-67152)
·      Sandra Walkenhaus (sandra.walkenhaus@ekvw.de, Tel. 02307-60878)
 
Darüberhinaus stehen als Ansprechpartner*innen zur Verfügung:
·      Pfarrer Bernd Ruhbach (bernd.ruhbach@ekvw.de / Tel. 02307-208559)
·      Pfarrer Christoph Maties (christoph.maties@ekvw.de, Tel. 0175-2562345)
·      Pfarrer Frank Hielscher (frank.hielscher@ekvw.de, Tel. 02307-984196)
·      Präventionsfachkraft im Kirchenkreis Unna Tanja Müller (tanja.mueller@ekvw.de, Tel. 02303-288-168)
 
 
6. Vorgehen im Verdachtsfall und Intervention
 
6.1. Grundsätzliches
 
Besteht der Verdacht eines Fehlverhaltens oder einer Grenzverletzung wird gemäß dem Interventionsleitfadens der EKvW gehandelt (www.evangelisch-in-westfalen.de/angebote/umgang-mit-verletzungen-der-sexuellen-selbstbestimmung). Ein Beschwerdeverfahren wird gemäß des aktuell geltenden Ablaufdiagrammes (s.o.) durchgeführt. Die Beschwerde wird mit Hilfe der entsprechenden Beschwerdebögen dokumentiert. Liegt ein begründeter Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder auf einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot vor, haben Mitarbeitende diesen unverzüglich der Ansprech- und Meldestelle (nach § 8 des KGSsG) zu melden.
Jeder kann sich zur Einschätzung eines Verdachts von der Ansprech- und Meldestelle beraten zu lassen.
 
Die Vorgehensweise gem. § 9 und § 9a der Ausführungsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Westfalen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt ist einzuhalten.
 
Neben der Meldepflicht nach § 8 KGSsG sind in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendarbeit sowie des Kinderhortes zusätzlich die gesetzlichen Vorgaben des § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) zu beachten.
Das bedeutet, dass bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen eine fachliche Einschätzung erfolgt und – sofern erforderlich – geeignete Maßnahmen zum Schutz des Kindes eingeleitet werden. Dazu kann insbesondere die Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft sowie die Information des zuständigen Jugendamtes gehören.
Die jeweiligen Verfahren im Rahmen des § 8a SGB VIII erfolgen unter Beachtung der fachlichen Standards der Kinder- und Jugendhilfe und in Abstimmung mit den zuständigen Trägern und Fachstellen. Die kirchliche Meldepflicht nach dem KGSsG bleibt davon unberührt und ist parallel zu beachten.
 
6.2. Beschwerdemanagement für sexualisierte und andere Formen von Gewalt in unserer Kirchengemeinde
 
Meldungen zu sexualisierter Gewalt sind unmittelbar an die zentrale Meldestelle der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) in Bielefeld zu richten.
Diese ist telefonisch erreichbar unter 0521 594 308.
Unter dieser Nummer werden Meldungen entgegengenommen und entsprechende Verfahren eingeleitet.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer anonymen Beratung sowie die Kontaktaufnahme zur Ansprechstelle für Betroffene unter 0521 594 208.
 
6.3. Intervention
Die Regelungen für eine Intervention richten sich nach dem Interventionsleitfaden der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Ev. Kirchenkreises Unna. Mit der Weitergabe einer Meldung durch die Meldestelle an das Leitungsorgan unserer Kirchengemeinde geht auch immer der Auftrag einher, ein Interventionsteam zu bilden:
 
Dieses Interventionsteam besteht aus:
·      dem/der Presbyteriumsvorsitzenden
·      bei hauptamtlich Mitarbeitenden aus der dienstvorgesetzten Person
·      den Vertrauenspersonen unserer Kirchengemeinde
·      einer externen Fachberatung (aus der EKvW oder dem Kirchenkreis
     Unna)
·      dem Öffentlichkeitsreferenten des Kirchenkreises Unna
 
Weitere fachkundige Personen können vom Interventionsteam hinzugezogen werden. Die Mitarbeitenden des Interventionsteams bestimmen eine Schriftführung.
 
Der Prozess der Intervention, für den die Leitung verantwortlich ist, wird dokumentiert. Die Dokumentation ist sicher aufzubewahren. Der Zugang Unbefugter zu den Unterlagen ist zu verhindern.
 
Diese Dokumentation dient auch dem Nachweis, dass das Leitungsorgan verantwortlich mit der Situation umgegangen ist und die Standards der EKvW erfüllt wurden.
Alle Entscheidungen im Interventionsteam werden protokollarisch festgehalten, damit bei Bedarf nachgewiesen werden kann, welche Entscheidungen getroffen wurden.
Gespräche mit Beteiligten (Beschuldigten, Zeug*innen) sollten nicht allein geführt werden. Dies dient dem Schutz aller Gesprächsteilnehmenden.
 
Für die weiteren Aspekte des Interventionsprozesses wird an dieser Stelle auf die Schritte des Interventionsleitfadens verwiesen – dies sind:
 
·      Das Herstellen des Schutzes der betroffenen Person(en)
·      Fürsorgepflicht für die beschuldigte Person
·      Kommunikation / Informationsweitergabe an Dritte
·      Prüfung der Einschaltung staatlicher Ermittlungsbehörden
·      Kommunikation in die Öffentlichkeit
·      ggf. Rehabilitation von zu Unrecht Beschuldigten
 
6.4. Abschluss der Intervention
Nach einer Intervention tritt das Interventionsteam unserer Gemeinde noch einmal zu einem Abschluss der Intervention zusammen und verfasst zeitnah einen Abschlussbericht, der an die Meldestelle geschickt wird.
Bei der Evaluation können folgende Fragen hilfreich sein (zitiert nach dem Interventionsleitfaden)
·      Was ist aus Sicht unterschiedlicher (fachlicher) Perspektiven gut gelaufen?
·      Was möglicherweise nicht so gut? Woran wird / wurde das sichtbar?
·      Wurde jederzeit betroffenenorientiert gehandelt? 
·      Sind strukturelle Defizite aufgefallen, die behoben werden müssen?
·      Sind Strukturen aufgefallen, die einen Machtmissbrauch begünstigen?
·      Wie können diese geändert werden?
·      Welche anderen Faktoren haben es ermöglicht, dass sexualisierte Gewalt ausgeübt werden konnte?
·      Haben die Handlungs- und Notfallpläne gegriffen?
·      Sind Änderungen / Ergänzungen nötig?
·      Wie hat die interne Zusammenarbeit und Kommunikation funktioniert
(Einrichtung / Gemeinde, Kirchenkreis / Verbund, Landeskirche etc.)?
·      Wie hat die Zusammenarbeit mit (externer) Fachberatung funktioniert?
·      Gibt es Punkte, die im Schutzkonzept aktualisiert oder ergänzt werden müssen?
 
6.5. Aufarbeitung 
Im Blick auf eine Aufarbeitung wird ebenfalls auf den Interventionsleitfaden der EKvW sowie des Ev. Kirchenkreises Unna verwiesen. Die Aufarbeitung ist neben der Prävention und Intervention ein wesentlicher Aspekt im Einsatz gegen sexualisierte Gewalt. Es geht darum, erlittenes Leid von Betroffenen zu sehen, anzuerkennen und aus Fällen sexualisierter Gewalt zu lernen. Dies soll auch in unserer Friedenskirchengemeinde geschehen, sollte es einmal zu einem Vorfall kommen.
 
Eine Aufarbeitung erfolgt auf unterschiedlichen Ebenen, die sich teilweise überschneiden können:
·      Individuelle Aufarbeitung
Hier geht es um den Blick der/die betroffene einzelne Person und den ganz individuellen Weg, das Erlebte zu bearbeiten. Betroffene entscheiden selbst, welche Schritte sie wann zu gehen bereit sind und welche Unterstützung sie brauchen bzw. inwiefern sie Unterstützungsangebote annehmen möchten.
Aufgabe unserer Gemeinde ist es hier, dabei zu helfen, dass betroffene Personen ihren Unterstützungsbedarf adressieren und vorhandene Unterstützungsangebote für die individuelle Aufarbeitung vermittelt bekommen
·      Institutionelle Aufarbeitung
Die institutionelle Aufarbeitung ist die strukturelle Auseinandersetzung mit sexualisierter Gewalt innerhalb des Systems, das unsere Kirchengemeinde darstellt. Dabei ist die Perspektive der Betroffenen unverzichtbar. Es geht um alles, was die Institution braucht und nutzt, um aufzuklären und um zu lernen, angemessen zu agieren. Im Rahmen des Aufarbeitungsprozesses werden besonders die begünstigenden Faktoren, die sexualisierte Gewalt zugelassen haben und der Umgang mit betroffenen und beschuldigten Personen in den Blick genommen
·      Gesellschaftliche Aufarbeitung
In der gesellschaftlichen Aufarbeitung rückt unsere Gemeinde als Teil unserer Gesellschaft insgesamt in den Blickpunkt. Sie soll dazu mithelfen die Notwendigkeit, von Präventionsarbeit auch über unsere Gemeinde hinaus zu verdeutlichen.
 
7. Evaluation
 
Dieses Schutzkonzept ist auf ständige Weiterentwicklung hin angelegt. Alle Angaben von verantwortlichen Personen sind regelmäßig zu aktualisieren.
 
Nach der Konstituierung eines Bevollmächtigtenausschusses in der neuen Evangelischen Kirchengemeinde Bergkamen wird das Schutzkonzept gemeinsam mit dem Schutzkonzept der Martin-Luther-Kirchengemeinde überarbeitet. Seine Inhalte und die bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung des Schutzkonzeptes fließen in ein neues, gemeinsames Schutzkonzept der vereinigten Kirchengemeinde ein.
 
Bergkamen im Mai 2026
 
 
 
Selbstverpflichtungserklärung                   
 
_____________________________
(Name, Vorname)
 
Die Arbeit der Evangelischen Friedenskirchengemeinde in Bergkamen, insbesondere mit Kindern, Jugendlichen und anderen Schutzbefohlenen, geschieht im Auftrag und Angesicht Gottes. Unsere Arbeit mit allen Menschen, insbesondere mit Kindern, Jugendlichen und anderen Schutzbefohlenen, ist getragen von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen. Wir achten die Persönlichkeit und Würde aller Schutzbefohlenen, gehen verantwortlich mit ihnen um und respektieren individuelle Grenzen. Dies anerkennend wird die folgende Selbstverpflichtungserklärung abgegeben:
 
1. Ich verpflichte mich dazu beizutragen, ein sicheres, förderliches und ermutigendes
Umfeld für Kinder, Jugendliche und andere Schutzbefohlene zu erhalten und/oder zu schaffen.
2. Ich verpflichte mich, alles zu tun, damit in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und
    anderen Schutzbefohlenen sexualisierte Gewalt, Vernachlässigung und andere
    Formen der Gewalt verhindert werden.
3. Ich verpflichte mich, die individuellen Grenzen aller Menschen zu respektieren und
    die Intimsphäre sowie die persönliche Schamgrenze zu achten.
4. Ich bin mir meiner besonderen Verantwortung als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin
    bewusst und missbrauche meine Rolle im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und
    anderen Schutzbefohlenen nicht. Ich beachte das Abstands- und Abstinenzgebot.
5. Ich nehme alle Kinder, Jugendliche und andere Schutzbefohlenen bewusst wahr
    und achte dabei auch auf mögliche Anzeichen von Vernachlässigung und Gewalt.
    Ich achte auf Grenzüberschreitungen durch Mitarbeitende und Teilnehmende in  
    der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und anderen Schutzbefohlenen. In
    Zweifelsfällen und bei Grenzüberschreitungen hole ich mir Hilfe bei der
    Vertrauensperson des Kirchenkreises. In diesen Fällen werde ich die  
    Vertrauensperson informieren und kann mich bei Unsicherheiten hinsichtlich der  
    Einschätzung von der landeskirchlichen Ansprechstelle beraten lassen.
6. Bei jeder Vermutung werde ich entsprechend dem Interventionsplan des
    Schutzkonzeptes meines Trägers vorgehen. Jeden Fall mit begründetem Verdacht
    melde ich bei der landeskirchlichen Meldestelle.
7. Ich verpflichte mich, beim Verdacht auf sexualisierte Gewalt gegenüber der Presse
    und in sozialen Netzwerken keine Informationen, Mutmaßungen und persönliche
    Einschätzungen weiterzugeben.
8. Ich versichere, dass kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches
    Verfahren wegen einer in § 5 Absatz 1 Nr. 1 KGSsG genannten Straftat* gegen
    mich läuft oder ein entsprechendes Urteil gegen mich ergangen ist, das in dem von
    mir vorgelegten erweiterten Führungszeugnis noch nicht eingetragen ist. Ich   
    verpflichte mich, die mir vorgesetzte Person zu informieren, falls ich im Laufe
    meiner Tätigkeit Kenntnis von solchen Ermittlungen erhalte.
 
 
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(Datum Unterschrift)