Gemeindesatzung
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Gemeindesatzung
der Ev. Friedenskirchengemeinde in Bergkamen
Präambel
Die Ev. Friedenskirchengemeinde in Bergkamen ist fünf Jahre nach der im Zuge der kommunalen Neuordnung erfolgten Neugründung der Stadt Bergkamen am 01.01.1971 als Zusammenschluss der damals selbstständigen Kirchengemeinden Bergkamen und Weddinghofen sowie des Bezirks Overberge/Büscherstiftung (Kirchengemeinde Kamen) neu gegründet worden. Sie gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Art. 77 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen (KO) folgende Gemeindesatzung:
§ 1 Presbyterium
- Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung trägt es die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist zuständig für Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit. Das Presbyterium tritt in regelmäßigen Abständen zusammen und strebt danach, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit. - Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 63 KO.
- Das Presbyterium überträgt aus seiner Mitte das Amt der Finanzkirchmeisterin oder des Finanzkirchmeisters und der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters gemäß Art. 61 KO.
- Das Presbyterium gliedert die Gemeindearbeit gemäß Art. 74 Abs. 3 KO nach Fachbereichen und bildet zur Verantwortung und Begleitung dieser Arbeit Fachausschüsse. Gemäß Art. 74 Abs. 4 KO wird ein Geschäftsführender Ausschuss gebildet.
- Die Mitglieder der Ausschüsse werden jeweils nach den Presbyteriumswahlen in der ersten Sitzung des Presbyteriums berufen.
